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Konfitürenverordnung

Im üblichen Sprachgebrauch verwenden wir die Begriffe meist synonym, sagen also mal Erdbeermarmelade, mal Erdbeerkonfitüre. Wo liegt also der Unterschied zwischen Konfitüre und Marmelade? Laut Konfitürenverordnung, die seit den 80er Jahren die Bezeichnungen und Inhaltsstoffe von Fruchtaufstrichen regelt, darf ein Brotaufstrich nur dann Marmelade heißen, wenn er aus Zitrusfrüchten besteht.

An die Bezeichnungen aus der Konfitürenverordnung muss sich jeder halten, der sein Ware gewerbsmäßig in Verkauf bringt. Eine Ausnahme dürfen seit 2003 Direktvermarkter und Kleinerzeuger machen: Wer seine Ware auf dem Marktstand direkt an den Endverbraucher verkauft, darf auch Quittenmarmelade auf seine Konfitüre schreiben.

Was darf in die Marmelade rein?

Die Verordnung über Konfitüren und ähnliche Erzeugnisse, kurz Konfitürenverordnung oder KonfV, definiert Marmelade folgendermaßen: Marmelade besteht aus Wasser, Zucker und mindestens 20 % Zitrusfrüchten. Wobei Schalen, wässrige Auszüge, Pülpe, Fruchtmark oder Saft verwendet werden dürfen, mindestens aber 7,5 % Fruchtfleisch enthalten sein müssen.

Geregelt sind in der Konfitürenverordnung außerdem:

  • Zulässige Zuckerarten

  • Zutaten

  • Zuckergehalt (mindestens 55 %, außer es wurden Süßstoffe verwendet)

  • Behandlung der Rohstoffe (Wärme- und Kältebehandlungen, Gefriertrocknung und das Konzentrieren)

Die gute Nachricht: Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) erlaubt in allen Erzeugnissen den Zusatz von Kräutern, Gewürzen, Nüssen, Vanille und Spirituosen oder Wein.

Zulässige Bezeichnungen für Fruchtaufstriche

Der Begriff Marmelade ist in der KonfV sehr eng gefasst. Im Handel dürfen Aufstriche aus Johannisbeere, Erdbeere, Apfel, Quitte, Sanddorn oder Hagebutte, je nach Zubereitungsart und Fruchtanteil, nur Konfitüre (extra) oder Gelee (extra) heißen.

  • Konfitüre: Die streichfähige Zubereitung besteht aus der gesamten Frucht, beziehungsweise aus all ihren verzehrbaren Bestandteilen. Je nach verwendeter Frucht sind die Mindestmengen pro 1000 g reglementiert

  • Konfitüre extra: Muss die selben Voraussetzungen erfüllen wie Konfitüre, allerdings liegen die Mindestmengen der Fruchtanteile höher

  • Gelee: Streichfähige Zubereitung aus Zucker und Saft

  • Gelee extra: Gelee mit einem höheren Saftanteil

  • Marmelade: Konfitüre aus Zitrusfrüchten

  • Gelee-Marmelade: Marmelade ohne lösliche Bestandteile, außer kleiner Mengen Schale

  • Maronenkrem: Fruchtaufstrich aus Wasser, Zucker und Maronenmark

Um Verlässlichkeit für den Verbraucher zu schaffen, muss eine Konfitüre extra tatsächlich Konfitüre extra heißen und darf nicht als Konfitüre gewerbsmäßig in Umlauf gebracht werden. So ist für den Kunden der höhere Fruchtanteil leichter zu erkennen und das Sortiment besser vergleichbar. Wer also selbstgemachte Konfitüre oder Gelee in den Handel bringen möchte, sollte sich vorab über die richtige Bezeichnung für seinen Fruchtaufstrich informieren.