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Lebensmittelkennzeichnung

Auf vorverpackten Lebensmitteln müssen laut EU-Verordnung die wichtigsten Informationen zu dem Produkt gut sichtbar angebracht werden. Geregelt ist diese Kennzeichnung in der Lebensmittelinformations-Verordnung, kurz LMIV. Eine gute Übersicht über Pflichtangaben und freiwillige Kennzeichnungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Was muss auf die Lebensmittelverpackung drauf?

Die folgenden Pflichtangaben müssen auf der Verpackung eines verarbeiteten Nahrungsmittels angebracht sein:

  • Verkehrsbezeichnung: Um welches Produkt handelt es sich?
  • Hersteller: Name und eindeutige Anschrift des Erzeugers
  • Zutatenverzeichnis inklusive Allergene: Aufgelistet werden müssen die Zutaten, absteigend nach enthaltenem Anteil im Gesamtprodukt. Die 14 wichtigsten Allergene müssen immer (auch wenn sie nur in Spuren vorhanden sind) genannt und zusätzlich hervorgehoben werden (z.B. durch Fettdruck).
  • Die Menge bestimmter Zutaten
  • Mindesthaltbarkeitsdatum: Für leicht verderbliche Lebensmittel gilt stattdessen ein Verzehrdatum
  • Los-Nummer: Mit einer Losnummer kann ein Produkt eindeutig einer Charge zugeordnet werden
  • Herkunftsland
  • Nettofüllmenge: Die Angabe dient der Vergleichbarkeit von Waren
  • Alkoholgehalt: Dieser muss ab 1,2 % vol Alkohol angegeben werden
  • Nährwertkennzeichnung: Seit 2016 müssen die 7 wichtigsten Nährwerte auf Lebensmittelverpackungen kenntlich gemacht werden.

Allergene und Zusatzstoffe

Eine Besonderheit stellen potenziell allergieauslösende Stoffe und künstliche Farbstoffe oder Aromen, sogenannte E-Stoffe, dar. Auch kleinste Mengen müssen für den Verbraucher sichtbar gekennzeichnet sein.

Ausnahmen

Wie bei allen Regeln gibt es auch bei dieser EU-Verordnung Ausnahmen. Ist die Verpackung beispielsweise zu klein oder handelt es sich um ein alkoholhaltiges Produkt, können einzelne Punkte der verpflichtenden Kennzeichnung wegfallen. Informieren Sie sich am besten beim zuständigen Ordnungsamt oder dem entsprechenden Landesministerium über Neuerungen und Ausnahmeregelungen.

Stand der Informationen: 19.12.18 - Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten, sondern nur allgemeine Informationen bereitstellen und für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Haftung übernehmen.