Marmelade, Konfitüre und Gelee
Die zulässigen Bezeichnungen von Fruchtaufstrichen, die gewerblich gehandelt werden, sind in der Konfitürenverordnung (KonfV) geregelt. Die Definitionen, beispielsweise für Marmelade, unterscheiden sich dabei vom umgangssprachlichen Gebrauch der Begriffe. Wer gewerblich Marmelade, Konfitüre oder Gelee verkauft, sollte sich deshalb mit den Vorgaben der Verordnung vertraut machen.
Marmelade
Der größte Unterschied zur Umgangssprache ist wohl, dass als Marmelade nur Fruchtaufstriche aus Zitrusfrüchten bezeichnet werden dürfen. Genauer gesagt besteht Marmelade aus Wasser, Zuckerarten und mindestens 20 g Zitrusfrüchten pro 100 g (davon wiederum mindestens 7,5 g Fruchtfleisch). Der Zuckergehalt, die zulässigen Zuckerarten, weitere zulässige Zutaten (wie zum Beispiel Pektin, Spirituosen, Vanille und Gewürze) und die zulässigen Behandlungen der Rohstoffe (wie Wärmebehandlung und Trocknung) sind ebenfalls in der Konfitürenverordnung geregelt.
Weitere Bezeichnungen
- Konfitüre extra besteht aus Wasser, Zuckerarten und Frucht. Dabei ist der gesamte genießbare Teil der Frucht zu verwenden. Nur bei bestimmten Früchten ist ein Passieren der Fruchtbestandteile zu Mark zulässig. Der Mindestfruchtgehalt ist je nach Sorte vorgegeben.
- Konfitüre entspricht der Konfitüre extra, allerdings ist der Mindestfruchtgehalt niedriger und es darf bei allen Früchten passiertes Fruchtmark verwendet werden.
- Gelee extra unterscheidet sich von der Konfitüre extra dadurch, dass die Fruchtbestandteile vollständig durch Saft oder wässrige Auszüge der Frucht ersetzt werden.
- Für Gelee wiederum gelten die geringeren Vorgaben zum Mindestfruchtgehalt, die auch auf Konfitüren anzuwenden sind.
- Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, bei der der Fruchtgehalt (bis auf kleine Anteile feingeschnittener Schale) allein aus flüssigen Bestandteilen besteht.
- Maronenkrem schließlich besteht aus Wasser, Zucker und Maronenmark.
Auch die weiteren zulässigen Zutaten für all diese Lebensmittel sind in der KonfV aufgeführt. So können beispielsweise Nüsse, Kräuter, Wein und Honig in allen Fruchtaufstrichen verwandt werden.